- 3611 - o. J. o. T. o. O. 1316. (Heinrich, Bischof von Breslau), an das Breslauer Kapitel. Obgleich Mathias, Dechant von Alt-Wladislavia und Andreas von Verulis auf Grund päpstl. Briefe durch ihren Prokurator zu Domherrn aufgenommen sind und derselbe geschworen hat, die guten Gewohnheiten und Statuten der Kirche zu beobachten, haben sie doch weder das Statut, dass bei der Aufnahme ein Domherr ein seidenes Tuch von 3 Mk. und ein Prälat von 6 Mk. Werth zur Verzierung der Kirche geben soll, noch die gute Gewohnheit, den gegenwärtigen Domherren eine Weinspende zu geben beobachtet. Er befiehlt daher dem Kapitel, dieselben vor einem weiteren Verfahren noch einmal zu mahnen. Aus dem Formelbuch des Arnold von Protzan abgedr. von Wattenbach im Cod. dipl. Siles. V, 90. Die Zeitangabe ergiebt sich aus den vorhergehenden Synodalkonstitutionen. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |